Das AG Ludwigshafen sieht keine generelle Vorlagepflicht eines Original-Berechtigungsscheines. Weder die Vorschriften des RVG zur Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen (§ 55 RVG), noch die Vorgaben des Beratungshilfegesetzes (BerHG) oder die Vorschriften der auf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 11 BerHG erlassenen Beratungshilfeformularverordnung (BerHFV) enthalten eine Norm, die dem Rechtsanwalt ausdrücklich aufgeben würde, bei Antragstellung auf Festsetzung seiner Vergütung den ihm vom Rechtssuchenden überlassenen Berechtigungsschein an das ausstellende Gericht zurückzugeben. Eine gesetzliche Pflicht zur Vorlage des Originals des Berechtigungsscheins zusammen mit dem Vergütungsfestsetzungsantrag bestehe folglich nicht und sei auch nicht begründbar. Vielmehr sei mit dieser Frage lediglich die ausreichende Glaubhaftmachung des Entstehens der Beratungshilfegebühr verbunden. Erscheine hierzu die Vorlage des Berechtigungsscheins im Original erforderlich, welche im Rahmen einer Übersendung als elektronisches Dokument gem. § 12b RVG, § 130a ZPO – zu welcher ein Rechtsanwalt seit 1.1.2022 gem. § 130d ZPO verpflichtet ist – nicht möglich ist, kann genügen, dass der eingescannte Berechtigungsschein durch handschriftlichen Vermerk des Anwalts "entwertet" wurde.

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