In einer rechtlichen Angelegenheit wurden Beratungshilfe bewilligt und ein Berechtigungsschein erteilt. Der Berechtigungsschein wurde dabei unmittelbar dem bereits konsultierten und bekannten Rechtsanwalt übersandt. Die Angelegenheit wurde sodann durch die Beratungsperson erledigt und die Vergütung elektronisch zur Abrechnung eingereicht. Dabei wurde neben der Geschäftsgebühr auch eine Erledigungsgebühr geltend gemacht. Diese erfolgte im Ansatz deshalb, da der Rechtsanwalt in einem eigentlich verfristeten Widerspruchsverfahren die Rücknahme des Verwaltungsaktes angeregt hatte. Das Gericht wies den Vergütungsantrag mit der Begründung zurück, die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines, also in Papierform, sei bei Abrechnung zwingend erforderlich. Außerdem wurde der Gebührenanspruch für die Erledigungsgebühr abgelehnt. Während das Rechtsmittel im Hinblick auf die Vorlage des Original-Berechtigungsscheines erfolgreich war, blieb der Ansatz der Erledigungsgebühr erfolglos.

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