Der Verteidiger hat – so das AG – keinen Anspruch auf die begehrte Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV. Der Verteidiger verdiene diese besondere Erledigungsgebühr nur dann, wenn er sich erkennbar mit dem Fall zumindest inhaltlich auseinandergesetzt habe, auch wenn sein Vorbringen für die endgültige Einstellung nicht kausal zu sein brauche. Unbeachtlich sei auch, wann die Einlassung erfolge – ob oder ggfs. nur – im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren oder erst gesondert im Bußgeldverfahren, denn es sei anerkannt, dass eine Tätigkeit aus einem früheren Verfahrensabschnitt fortwirke und dann später zur Einstellung führe (vgl. BGH AGS 2008, 491 = RVGreport 2008, 431 = VRR 2008, 438 = RVGprofessionell 2008, 205 = StRR 2009, 77).

Irrig sei aber die Auffassung des Verteidigers, "für das Entstehen der Gebühr genügt jedes aktive Mitwirken des Verteidigers". Denn auch in der angeführten Entscheidung, die einen gleichgelagerten Sachverhalt zum Gegenstand gehabt habe – auch dort wurde das ursprüngliche Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung anlässlich einer Vorfahrtsverletzung zunächst von der Staatsanwaltschaft, später nach Abgabe an die Verwaltungsbehörde, dort eingestellt – habe sich der Anwalt in zwei Schriftsätzen mit konkreten, auf den Unfallhergang bezogenen Erwägungen sowohl zum Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung als auch den des fahrlässigen Vorfahrtsverstoßes befasst. Nach den Vorgaben dieser Entscheidung habe der Verteidiger hier zu wenig geleistet, um die begehrte Gebühr verdient zu haben. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschränkte sich seine Tätigkeit in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9.9.2020, nur auf die Erklärung, "aus hiesiger Sicht ist bis zum heutigen Tage der Vorwurf meines Mandanten nicht nachgewiesen". Dies ist keine auf den Unfallhergang bezogene Erwägung im oben genannten Sinn, zumal der Verteidiger diese Ausführung noch vor Erhalt der Akteneinsicht abgegeben hatte. Im Bußgeldverfahren habe der Verteidiger seinen Einspruch zudem nicht begründet.

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