Wird anlässlich eines Rechtsstreits ein Betreuungsverfahren für einen Prozessbeteiligten durchgeführt und für diesen daraufhin ein Betreuer mit dem Aufgabenbereich der Prozessführung bestellt, gehören die Kosten des Betreuungsverfahrens nicht zu den zu erstattenden Kosten des Rechtsstreits.
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