Die Entscheidung ist zwar in einer Zivilsache ergangen, hat aber Bedeutung für alle Verfahren, in denen § 91 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist. Wird während eines gerichtlichen Verfahrens ein Betreuungsverfahren eingeleitet, handelt es sich um ein selbstständiges eigenständiges Verfahren, dessen Kosten nicht im zugrundeliegenden Verfahren erstattet werden können, sondern allenfalls in dem Betreuungsverfahren selbst. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass insoweit grds. eine Kostenerstattung nicht vorgesehen ist.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 6/2022, S. 265 - 266

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