Der Kläger hatte vor dem LG auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geklagt. Das LG hatte daraufhin einen Beweisbeschluss erlassen, wonach ein Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte. Der Kläger war allerdings nicht bereit, sich von dem gerichtlichen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Daraufhin wurde für den Kläger während des erstinstanzlichen Verfahrens durch Beschluss des AG eine Betreuerin bestellt mit dem Aufgabenkreis der Vertretung des Klägers in dem Rechtsstreit sowie der Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Rechtshandlungen. Das LG hat die Klage später abgewiesen. Dagegen wurde Berufung erhoben und in der Berufungsinstanz sodann ein Vergleich geschlossen. Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren beantragte der Kläger daraufhin auch, die ihm im Betreuungsverfahren entstandenen Gerichtskosten i.H.v. 1.095,95 EUR (Gerichtsgebühr und Kosten des Sachverständigen) festzusetzen. Das LG hat lediglich die dem Kläger entstandenen Anwaltskosten im zugrundeliegenden Verfahren berücksichtigt, nicht jedoch die im Betreuungsverfahren angefallenen Kosten. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg.

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