Es gibt zwar den Spruch: "judex non calculat", aber manchmal muss das Gericht eben doch rechnen. Und das gilt besonders in den Fällen des Teilobsiegens in der Rechtsmittelinstanz. M.E. ist zutreffend, wenn das OLG hier das Gesamtstrafübel des AG unter Zugrundelegung einer "fiktiven" Geldstrafe hoch rechnet und das dann mit dem Strafübel des rechtskräftig gewordenen LG-Urteil vergleicht. Zutreffend ist es auch, wenn in diese Berechnung die Einziehungsentscheidung des AG miteinbezogen wird. Denn die Einziehung hat (auch) Strafcharakter und trifft den Verurteilten neben der Geldstrafe auch wirtschaftlich.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2022, S. 273 - 274

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