Die Antragsgegnerin hatte in dem vor dem OVR Münster in zweiter Instanz anhängigen Verwaltungsstreitverfahren durch ihren Prozessbevollmächtigten den Fristverlängerungsantrag vom 27.12.2021 und die Beschwerdeerwiderung vom 19.1.2022 dem OVG Münster auf elektronischem Wege per beA übersandt. Die Serviceeinheit des zuständigen Senats fertigte von diesen Schriftsätzen für den nicht anwaltlich vertretenen Beigeladenen Abschriften in Papierform an. Zuvor hatte ein Vertreter der Antragsgegnerin gegenüber der Serviceeinheit des Senats telefonisch erklärt, Kosten für die Fertigung von Abschriften "in Kauf" nehmen zu wollen.

Für die Fertigung dieser Abschriften in Papierform setzte der Kostenbeamte – soweit hier von Interesse – unter der Position Nr. 1 "9000 Dokumentenpauschale" i.H.v. 8,50 EUR an. Die hiergegen von der Antragsgegnerin eingelegte Erinnerung hatte beim OVG Münster Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge