Die Klägerin ist Mieterin einer im Eigentum der Beklagten stehenden Wohnung. Den im Jahr 2013 geschlossenen Mietvertrag unterzeichnete auf Vermieterseite die Mutter der Beklagten, zu deren Gunsten ein bedingtes Nießbrauchrecht im Grundbuch eingetragen ist. Ab dem Jahr 2019 führte die Beklagte zu 4. die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin, in der es insbesondere um die Folgen von Schimmelschäden in der Wohnung ging.

Die Klägerin leitete beim AG Grevenbroich ein PKH-Verfahren ein, weil sie eine Klage auf Beseitigung von Schimmelschäden sowie auf Feststellung einer Mietminderung gegen die Beklagten erheben wollte. Im PKH-Prüfungsverfahren haben die Beklagten keine Stellungnahme abgegeben. Nachdem das AG Grevenbroich der Klägerin Prozesskostenhilfe (PKH) gewährt und den Beklagten die Klage zugestellt worden war, haben diese erstmals vortragen lassen, sie seien nicht passivlegitimiert. Ihre Mutter sei nämlich nach wie vor nießbrauchberechtigt und deshalb auch weiterhin Vermieterin der streitgegenständlichen Wohnung. Hieraufhin hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.

Auf den Kostenantrag der Beklagten hat die Klägerin geltend gemacht, ihr stehe jedenfalls im Verhältnis zu der Beklagten zu 4. ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch wegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung i.S.v. § 826 BGB zu. Die Beklagte zu 4. habe sich nämlich ihr gegenüber vorprozessual als Vermieterin aufgeführt. Sie – die Klägerin – habe auch nicht durch eine Einsichtnahme in das Grundbuch erkennen können, ob das Nießbrauchrecht der Mutter der Beklagten noch bestehe oder aber erloschen und daher das Mietverhältnis auf die Beklagten übergegangen sei. Deshalb sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Irrtum der Klägerin über die Vermieterstellung und die damit einhergehende Passivlegitimation der Beklagten bereits im Rahmen des vorgeschalteten PKH-Verfahrens aufzuklären.

Das AG Grevenbroich hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist vor dem LG Mönchengladbach erfolglos geblieben. Das LG hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Klägerin hat die Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt und für das Rechtsbeschwerdeverfahren PKH beantragt. Der BGH hat die beantragte PKH versagt, weil die Rechtsverfolgung der Klägerin keine Aussicht auf Erfolg hat.

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