Hinsichtlich des Anfalls und der Höhe der Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts B gelten dieselben Ausführungen wie zur Vergütung des Rechtsanwalts A. Keiner der in Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV geregelten Tatbestände, die zum Anfall nur der ermäßigten Verfahrensgebühr führen, liegt vor. Rechtsanwalt B hat mit der Beschwerdeerwiderung jedenfalls einen Schriftsatz mit Sachvortrag bei dem Beschwerdegericht eingereicht (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV). Bei Rechtsanwalt B liegt auch keine eingeschränkte Tätigkeit i.S.v. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV vor. Seine Tätigkeit hat sich nämlich nicht auf die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt. Vielmehr hat Rechtsanwalt B die Beschwerdebegründung geprüft und die Beschwerdeerwiderung gefertigt und beim Beschwerdegericht eingereicht.[4]

[4] S. OLG Braunschweig, a.a.O.

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