Kläger K hat vor dem LG Berlin gegen das beklagte Bauunternehmen eine Schadensersatzklage wegen einer Vielzahl von Baumängeln an seinem Einfamilienhaus erhoben, deren Vorliegen der Beklagte bestreitet. Das LG Berlin hat deshalb ein umfangreiches Gutachten eines Bausachverständigen eingeholt. Nach den Ausführungen in diesem Gutachten liegen viele der vom Kläger geltend gemachten Baumängel nicht vor. Bei einigen von dem Sachverständigen festgestellten Baumängeln schätzt dieser die Beseitigungskosten viel geringer ein als der Kläger sie veranschlagt hat. Der Kläger, der von der Materie nichts versteht, holt hieraufhin ein Privatgutachten mit dem Ziel ein, das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu erschüttern. Der Privatgutachter kommt in seinem Gutachten hinsichtlich des Vorliegens der Baumängel und zu den Kosten der Beseitigung der Mängel zu einem dem Kläger viel günstigeren Ergebnis als der gerichtlich bestellte Sachverständige. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nimmt unter Hinweis auf die Feststellungen des Privatgutachters ausführlich zu dem Gutachten des Gerichtssachverständigen Stellung und fügt eine Abschrift des Privatgutachtens bei. Nachdem auch der Beklagte zu dem Gerichts- und dem Privatgutachten Stellung genommen hat, gibt das LG Berlin der Klage des Klägers zu großen Teilen statt und erlegt dem Kläger 30 % und dem Beklagten 70 % der Kosten des Rechtsstreits auf. In seinem Urteil folgt das Gericht zum Teil den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen, zum anderen Teil aber auch den Feststellungen des Privatgutachters.

Im Kostenfestsetzungsverfahren beantragt der Kläger die Ausgleichung der Gerichts- und der Anwaltskosten sowie der Privatgutachtenkosten i.H.v. 9.000,00 EUR.

Der Beklagtenvertreter prüft, ob die Privatgutachtenkosten erstattungsfähig sind.

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