I. Vergütung des Rechtsanwalts A

Rechtsanwalt A hat für das Betreiben des Geschäfts nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr verdient, deren Höhe sich nach den Nrn. 3200, 3201 VV bestimmt.

In der Abwandlung ist für Rechtsanwalt A die Verfahrensgebühr nicht auf den Satz von 1,1 beschränkt, da keine der in Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV bestimmten Ermäßigungsregelungen eingreift. In der Abwandlung hat sich seine Tätigkeit nicht auf die Einlegung und Begründung der Beschwerde beschränkt. Vielmehr hat Rechtsanwalt A sich zu der Beschwerdeerwiderung des Verfahrensbevollmächtigten des weiteren Verfahrensbeteiligten E2 geäußert. Damit liegt keine eingeschränkte Tätigkeit vor.[3]

[3] S. OLG Braunschweig, a.a.O.

II. Vergütung des Rechtsanwalts B

Hinsichtlich des Anfalls und der Höhe der Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts B gelten dieselben Ausführungen wie zur Vergütung des Rechtsanwalts A. Keiner der in Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV geregelten Tatbestände, die zum Anfall nur der ermäßigten Verfahrensgebühr führen, liegt vor. Rechtsanwalt B hat mit der Beschwerdeerwiderung jedenfalls einen Schriftsatz mit Sachvortrag bei dem Beschwerdegericht eingereicht (s. Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV). Bei Rechtsanwalt B liegt auch keine eingeschränkte Tätigkeit i.S.v. Abs. 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV vor. Seine Tätigkeit hat sich nämlich nicht auf die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt. Vielmehr hat Rechtsanwalt B die Beschwerdebegründung geprüft und die Beschwerdeerwiderung gefertigt und beim Beschwerdegericht eingereicht.[4]

[4] S. OLG Braunschweig, a.a.O.

III. Vergütungsberechnung

Beide Rechtsanwälte rechnen ihre Tätigkeiten im Beschwerdeverfahren somit jeweils wie folgt ab:

 
 
1. 1,6-Verfahrensgebühr, Nr. 3200 VV 2.798,40 EUR
  (Wert: 120.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 535,50 EUR
  Gesamt 3.353,90 EUR

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