I. Verfahrensgebühr

1. Anfall

Rechtsanwalt A fällt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information nach der allgemeinen Regelung in Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr an. In welcher Höhe diese entsteht, ergibt sich aus der maßgeblichen Gebührenvorschrift in Teil 3 VV.

2. Höhe

Der als Verfahrensbevollmächtigte im Erbscheins-Beschwerdeverfahren tätige Rechtsanwalt verdient grds. die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.[1] Hierfür muss der Rechtsanwalt jedoch über das Betreiben des Geschäfts hinaus noch weitere Tätigkeiten entfaltet haben, die in Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV aufgeführt sind, bevor sein Auftrag endet. Anderenfalls kann der Rechtsanwalt lediglich die ermäßigte – hier 1,1- – Verfahrensgebühr abrechnen.

Rechtsanwalt A hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegt, sodass eine Ermäßigung nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV nicht in Betracht kommt. Da Rechtsanwalt A aber in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig gewesen ist, ist ferner zu prüfen, ob nur eine eingeschränkte Tätigkeit i.S.v. Abs. 2 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV vorliegt. Das war hier der Fall, weil die Tätigkeit des Rechtsanwalts A auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war.[2] Folglich ist Rechtsanwalt A nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV angefallen.

[1] OLG Braunschweig AGS 2022, 260 [Hansens], in diesem Heft.
[2] S. OLG Braunschweig, a.a.O.

II. Gegenstandswert

Die vom Beschwerdegericht getroffene Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich.

III. Vergütungsberechnung

Rechtsanwalt A stehen deshalb folgende Gebühren und Auslagen zu:

 
 
1. 1,1-Verfahrensgebühr, Nr. 3200, 3201, Abs. 2 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV 1.923,90 EUR
  (Wert: 120.000,00 EUR)  
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 369,34 EUR
  Gesamt 2.313,24 EUR

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