I. Verfahrensgebühr
1. Anfall
Rechtsanwalt A fällt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information nach der allgemeinen Regelung in Vorbem. 3 Abs. 2 VV eine Verfahrensgebühr an. In welcher Höhe diese entsteht, ergibt sich aus der maßgeblichen Gebührenvorschrift in Teil 3 VV.
2. Höhe
Der als Verfahrensbevollmächtigte im Erbscheins-Beschwerdeverfahren tätige Rechtsanwalt verdient grds. die 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV.[1] Hierfür muss der Rechtsanwalt jedoch über das Betreiben des Geschäfts hinaus noch weitere Tätigkeiten entfaltet haben, die in Abs. 1 und 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV aufgeführt sind, bevor sein Auftrag endet. Anderenfalls kann der Rechtsanwalt lediglich die ermäßigte – hier 1,1- – Verfahrensgebühr abrechnen.
Rechtsanwalt A hat die Beschwerde gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegt, sodass eine Ermäßigung nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3201 VV nicht in Betracht kommt. Da Rechtsanwalt A aber in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig gewesen ist, ist ferner zu prüfen, ob nur eine eingeschränkte Tätigkeit i.S.v. Abs. 2 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV vorliegt. Das war hier der Fall, weil die Tätigkeit des Rechtsanwalts A auf die Einlegung der Beschwerde beschränkt war.[2] Folglich ist Rechtsanwalt A nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV angefallen.
II. Gegenstandswert
Die vom Beschwerdegericht getroffene Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren ist gem. § 32 Abs. 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblich.
III. Vergütungsberechnung
Rechtsanwalt A stehen deshalb folgende Gebühren und Auslagen zu:
1. | 1,1-Verfahrensgebühr, Nr. 3200, 3201, Abs. 2 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3201 VV | 1.923,90 EUR |
(Wert: 120.000,00 EUR) | ||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR |
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 369,34 EUR |
Gesamt | 2.313,24 EUR |
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