Der Kläger erhob in einer asylrechtlichen Streitigkeit am 26.11.2020 Klage vor dem VG Schleswig. Hierbei ließ er sich durch Rechtsanwalt X als Prozessbevollmächtigten vertreten. Aufgrund der am 6.4.2021 erteilten Prozessvollmacht hat sich der Kläger in diesem Rechtsstreit nunmehr durch Rechtsanwalt Y als Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Aufgrund des ihm nach dem 31.12.2020 erteilten Auftrags hat Rechtsanwalt Y seine Gebühren nach dem RVG in der Fassung des KostRÄG 2021 abgerechnet. Diese – höheren – Gebühren und Auslagen hatte der erstattungsberechtigte Kläger im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Beklagte geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang entsprochen.

Mit dem hiergegen gerichteten Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) hat die Beklagte geltend gemacht, der Kläger könne nur die (fiktiven) Gebühren und Auslagen des vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung beauftragen Rechtsanwalts X erstattet verlangen. Das VG Schleswig hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zurückgewiesen.

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