Nach Nr. 4102 Nr. 1 VV entsteht die Gebühr für die Teilnahme an richterlichen Vernehmungen und (richterlichen) Augenscheinseinnahmen.[23] In welchem Verfahrensstadium diese stattfinden, ist unerheblich. Die Terminsgebühr entsteht also auch für die Teilnahme an einer sog. kommissarischen Vernehmung i.S.d. § 223 StPO im Laufe der Hauptverhandlung.[24] Unerheblich ist, in welcher Funktion der Rechtsanwalt an der richterlichen Vernehmung teilnimmt, ob als Vertreter des Beschuldigten oder ggfs. als Beistand eines Zeugen (vgl. dazu III.). Unerheblich ist auch, ob der Rechtsanwalt von der richterlichen Vernehmung ausdrücklich gem. § 168c Abs. 5 StPO benachrichtigt worden ist oder nicht. Ohne Bedeutung ist schließlich auch, ob der Rechtsanwalt/Verteidiger an der Vernehmung aktiv teilgenommen hat. Nach dem eindeutigen Wortlaut entsteht die Gebühr allein durch die Teilnahme. Auf ein "Verhandeln" kommt es – anders als z.B. bei Nr. 3 nicht an. Der Rechtsanwalt muss also z.B. keine Fragen gestellt oder sonst auf den Gang der Vernehmung Einfluss genommen haben.[25] Allerdings macht allein das Gewähren von rechtlichem Gehör aus einem Vorführungstermin noch keinen Vernehmungstermin.[26]
Ein Anhörungstermin nach § 57 JGG führt zur Gebühr Nr. 4102 Nr. 1 VV.[27] Nimmt der Verteidigers an einer Durchsuchung Teil, entsteht die Vernehmungsterminsgebühr der Nr. 4102 Nr. 1 VV, wenn es während der Durchsuchungsmaßnahme zu einer Vernehmung des Beschuldigten i.e.S. gekommen ist.[28] Die Teilnahme des Verteidigers an einem Gespräch mit dem Gericht zur Vorbereitung der Hauptverhandlung führt nicht zur Entstehung der Terminsgebühr nach Nr. 4102 Nr. 1 VV.[29] Auch die Teilnahme an Erörterungen mit dem Gericht nach den §§ 202a, 212 StPO zur Vorbereitung des Zustandekommens einer Verständigung (§ 257c StPO) wird nicht mit einer Terminsgebühr nach Nr. 1 honoriert.[30] Entsprechendes gilt für ein Abstimmungsgespräch nach § 213 Abs. 2 StPO.
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