Nach S. 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV gelten mehrere Termine i.S.d. Nr. 4102 Nrn. 1–5 ff. VV, die an einem Tag stattfinden, als ein Termin. Der Umstand, dass es sich um mehrere Termine gehandelt hat, ist allerdings bei der Bemessung der Gebühr unter Anwendung von § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigen.[70]

 

Beispiel 2

Im Ermittlungsverfahren vernimmt die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten und führt ihn anschließend sofort dem Haftrichter vor. Dort wird der Erlass eines Haftbefehls beantragt. Der Rechtsanwalt hat sowohl an der Beschuldigtenvernehmung als auch an dem Termin beim Haftrichter teilgenommen, beim Haftrichter hat er zu Haftfragen seine Meinung dargelegt.[71]

Die Gebühr der Nr. 4102 Nr. 1 bzw. 2 VV entsteht nach S. 1 der Anm. zu Nr. 4102 VV nur einmal, obwohl der Rechtsanwalt an zwei Terminen i.S.d. Nr. 4102 VV teilgenommen hat. Die Beschränkung ist allerdings verfahrensbezogen. Sie bezieht sich also nur auf die Vernehmungstermine in dem jeweiligen Verfahren.[72] Haben also in unterschiedlichen Verfahren Termine i.S.d. Nr. 4102 VV stattgefunden, wird in jedem Verfahren eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV verdient. Die Beschränkung gilt auch nur für mehrere Termine i.S.d. 4102 VV. Weitere Termine an dem Tag, z.B. Hauptverhandlungstermine, werden von der Beschränkung nicht erfasst.[73]

[70] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 49 ff.
[71] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 50.
[72] Burhoff/Volpert/Burhoff, a.a.O., Nr. 4102 VV Rn 52 m. Beispiel.
[73] AG Münster RVGreport 2007, 303 = AGS 2007, 350 für Täter-Opfer-Ausgleichs-Verhandlungen während einer unterbrochenen Hauptverhandlung.

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