§§ 3, 14 RVG; Nr. 3102, 3106 VV RVG

Leitsatz

  1. Die anwaltlichen Vorbereitungstätigkeiten eines gerichtlichen Termins, welcher online mittels digitaler Bild- und Tonübertragung als Video-Sitzung gem. § 110a SGG durchgeführt wird, sind gebührenerhöhend zu berücksichtigten.
  2. Tätigkeiten, welche einer Terminsvorbereitung dienen, wirken sich dabei auf die Bemessung der Verfahrensgebühr aus.

LSG Essen, Beschl. v. 30.3.2022 – L 6 AS 699/21 B

I. Sachverhalt

Im zugrundeliegenden Klageverfahren wandte sich die Klägerin gegen einen Aufhebungsbescheid über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).

Die Streitsache wurde im Verfahren per Videoverhandlung erörtert, nachdem ein früher terminierter Erörterungstermin zuvor aufgehoben worden war. Die Onlineverhandlung dauerte 32 Minuten.

Die im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwältin beantragte bei dem SG die aus der Landeskasse festzusetzenden erstattungsfähigen Kosten i.H.v. insgesamt 1.151,33 EUR.

Hierbei wurden folgende Gebührenpositionen (netto) zugrunde gelegt:

 
 
1. Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 360,00 EUR
1.1 abzgl. hälftige Beratungshilfe – 42,50 EUR
2. Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 270,00 EUR
3. Einigungsgebühr, Nrn. 1005, 1006 VV 360,00 EUR
4. Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV 20,00 EUR

Die Gebührenforderung i.H.v. 1.151,33 EUR wurde damit begründet, dass die Angelegenheit für die Klägerin von besonderer Bedeutung gewesen sei. Weiterhin habe es ganz erhebliche Verständigungsprobleme gegeben, sodass neben der Klägerin selbst auch mit deren Tochter sowie mit einem Bekannten Kontakt aufgenommen werden musste. Dies habe sich aufgrund vorhandener sprachlicher Probleme besonders zeitintensiv dargestellt, da auch im laufenden Verfahren immer wieder Vorträge abgeändert werden mussten. Zusätzlich sei die Situation für die Klägerin aufgrund ihres im Wachkoma befindlichen Ehemannes, welchen diese pflege, emotional sehr belastend gewesen.

Der zuständige Urkundsbeamte des SG setzte die Vergütung (Gebühren und Auslagen) sodann auf einen Betrag von 770,53 EUR fest. Die Verfahrens- und Einigungsgebühr sind auf einen Betrag von je 200,00 EUR gekürzt worden.

Im Rahmen der als Erinnerung ausgelegten sofortigen Beschwerde der beigeordneten Rechtsanwältin führte diese aus, eine Teilnahme an der Online-Verhandlung sei mit erheblichem Vorbereitungsaufwand verbunden gewesen. Daraufhin setzte das SG im Rahmen der Erinnerungsentscheidung – unter Begründung der vorliegenden besonderen Bedeutung und Schwierigkeit – die aus der Landes- bzw. Staatskasse auszuzahlenden Gebühren und Auslagen antragsgemäß auf 1.151,33 EUR fest.

Hierauf legte die Landeskasse vertreten durch den Bezirksrevisor Beschwerde ein. Dieser vertrat die Auffassung, das Klageverfahren war nicht überdurchschnittlich komplex oder schwierig und trat der diesbezüglichen Feststellung entgegen.

Die beigeordnete Rechtsanwältin als Beschwerdegegnerin hielt dagegen die Erinnerungsentscheidung des SG für zutreffend. Rein ergänzend trug diese vor, die anwaltliche Tätigkeit bestehe gerade darin, den Sachverhalt mit der Klägerin zu erörtern und in rechtlicher Hinsicht aufzuarbeiten sowie weiterhin sodann nach Abwägung sämtlicher Vor- und Nachteile Schriftsätze zu fertigen. Alle zur Akte gelangten Schriftsätze können daher den tatsächlich erbrachten Aufwand nicht hinreichend darstellen.

Das LSG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die Gebühren und Auslagen seien zutreffend auf den Betrag von 1.151,33 EUR festgesetzt worden.

Aufgrund der besonderen Bedeutung der Angelegenheit hat vorliegend der Senat unter Besetzung mit drei Berufsrichtern entschieden, da eine Befassung mit der Frage, ob eine Terminsvorbereitung einer Videokonferenz gebührenerhöhend zu berücksichtigen ist, bislang noch nicht erfolgte.

II. Online-Verhandlungen in der Sozialgerichtsbarkeit gem. § 110a SGG: Etwas Neues?

Die Möglichkeit, gerichtliche Sitzungstermine (Verhandlungs- als auch für Erörterungstermine) digital, also online durchzuführen, gäbe es eigentlich bereits seit dem Jahr 2013. § 110a SGG ist mit Wirkung vom 1.11.2013 durch Art. 5 des Gesetzes zur Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahren v. 25.4.2013 (BGBl I, 935) in das SGG eingefügt worden. Die Sozialgerichtsbarkeit hatte bislang wenig bis keine Notwendigkeit einer Nutzung dieser Möglichkeit gesehen. Grund hierfür dürfte vorrangig die fehlende technische Ausstattung der Sozialgerichtsbarkeit – die selbst heute teilweise noch besteht – wie auch der Beteiligten gewesen sein. Erst infolge der Corona-Pandemie gab und gibt es landesweite "Beschaffungsschübe" von Videotechnik, sodass nunmehr die hierfür notwendige technische Ausstattung größtenteils bereitsteht.

Es ist jedoch zu beobachten, dass die Gerichte teils sehr zurückhaltend, teils sehr engagiert von der Möglichkeit der Online-Verhandlungen Gebrauch machten und machen.

Der vorliegende Kostenbeschluss gibt also auch Anlass, in diesem Artikel etwas über den Tellerrand hinauszuschauen.

III. Gebühren und Online-Verhandlungen gem. § 110a SGG

Wie der Senat im...

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