Der in § 11 BerHG und § 1 BerHFV vorgesehene Formularzwang ist kein Selbstzweck. Die Konzeption besteht vielmehr in einer Entlastung der Gerichte bei der Prüfung eines Antrages. Dieser Entlastungskonzeption folgend genüge es dann aber auch, wenn auf dem amtlichen Formular zwar Lücken und Unklarheiten bestehen, diese dann aber in einem weiteren Schriftsatz geschossen werden können und so das Gericht durch die ergänzenden Angaben in die Lage versetzt wird, die Berechtigung der geltend gemachten Gebühren zu prüfen und über die Festsetzung zu entscheiden. Folglich genüge es, wenn eine Beratungsperson die Zusammensetzung der mit dem Formular nach Anlage 2 zur BerHFV verlangten weiter erläutert und spezifiziert.

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