Alles Weitere – so das LG Freiburg – regele dann die BerHFV. Gem. § 1 Nr. 2 BerHFV muss die Beratungsperson für ihren Vergütungsantrag das in der Anlage 2 zur BerHFV bestimmte amtliche Formular verwenden (a.A.: KG, Beschl. v. 26.07.2010 – 5 W 66/10, n.v. – diese Entscheidung erging jedoch noch zur Sachlage vor Inkrafttreten der BerHFV zur alten BerHVV, die redaktionell von der BRAGO zum RVG hin niemals geändert wurde und daher auf die Lage seit 2014 nicht mehr anwendbar sein dürfte).

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