Auf dieser Grundlage hat das OLG die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung lediglich anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV gem. § 51 RVG als gegeben angesehen und insoweit eine Pauschgebühr von 40.000,00 EUR gewährt. In verschiedenen anderen Entscheidungen habe der Senat die jeweils gewährte Pauschvergütung von 40.000,00 EUR auf einen von den ebenfalls im Loveparade-Verfahren tätigen Pflichtverteidigern bzw. Nebenklägerbeiständen plausibel und glaubhaft vorgetragenen Einarbeitungsaufwand von ca. 1.000 Stunden gestützt. Im vorliegenden Verfahren gehe man davon aus, dass die Rechtsanwältin sich ebenfalls mit einem ähnlichen Zeitaufwand in die auch für sie identischen Verfahrensakten eingearbeitet hat. Soweit die Antragstellerin geltend mache, sie sei mit dieser Arbeit sogar 1.500 Stunden beschäftigt gewesen, sei dieser deutliche Mehraufwand nicht nachvollziehbar. Es erscheine nicht rechtfertigt, die bisherige Gleichbehandlung zahlreicher Verteidiger und Nebenklägerbeistände in diesem Punkt aufzugeben und der Rechtsanwältin eine über 40.000,00 EUR hinausgehende Pauschgebühr anstelle der gesetzlichen Grundgebühr nach Nr. 4100 VV zuzubilligen.

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