Nach Auffassung des OLG liegen die Voraussetzungen einer Pauschgebühr nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG weder in der beantragten Gesamtsumme noch für jeden einzelnen Verfahrensabschnitt vor. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger sei eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Sinn der Pflichtverteidigung sei es nicht, dem Anwalt zu seinem eigenen Nutzen und Vorteil eine zusätzliche Gelegenheit beruflicher Betätigung zu verschaffen. Ihr Zweck bestehe ausschließlich darin, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass der Beschuldigte in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhalte und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet werde. Angesichts der umfassenden Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers für die Wahrnehmung dieser im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe habe der Gesetzgeber die Pflichtverteidigung nicht als eine vergütungsfrei zu erbringende Ehrenpflicht angesehen, sondern den Pflichtverteidiger honoriert. Der Umstand, dass sein Vergütungsanspruch unter den als angemessen geltenden Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, sei durch einen vom Gesetzgeber i.S.d. Gemeinwohls vorgenommenen Interessenausgleich, der auch das Interesse an einer Einschränkung des Kostenrisikos berücksichtigt, gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt sei. In Strafsachen, die die Arbeitskraft des Pflichtverteidigers für längere Zeit ausschließlich oder fast ausschließlich in Anspruch nehmen, gewinne die Höhe des Entgelts für den Pflichtverteidiger existenzielle Bedeutung. Für solche besonderen Fallkonstellationen gebiete das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstelle, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlange. Dieses Ziel stelle § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfGE 68, 237, 255; BVerfG RVGreport 2007, 263 = NJW 2007, 3420; RVGreport 2020, 13 = NJW 2019, 3370 m.w.N.; OLG Düsseldorf RVGreport 2016, 99; RVGreport 2018, 213).

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