1. Freiheitsentziehungssachen

Das Gericht kann die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, auferlegen, wenn ein Antrag der Verwaltungsbehörde abgelehnt oder zurückgenommen wird und das Verfahren ergeben hat, dass ein begründeter Anlass zur Antragstellung nicht vorlag (§ 430 FamFG). Erfasst sind nur die außergerichtlichen Auslagen, also insbesondere Anwalts- und Reisekosten. Dabei kann im Rechtsbeschwerdeverfahren im Regelfall eine Erstattung der Kosten eines Korrespondenzanwalts nicht verlangt werden.[24]

Da § 80 S. 1 FamFG ausdrücklich regelt, dass zu den Kosten auch die Gerichtskosten gehören, umfasst die Kostenentscheidung immer auch die Gerichtskosten,[25] sodass es einer ausdrücklichen Erwähnung, anders als noch im FGG, nicht bedarf. Hat das Gericht die "Kosten" der Verwaltungsbehörde auferlegt, sind auch die Gerichtskosten umfasst. Ist etwas anderes gewollt, bedarf es deshalb eines ausdrücklichen Ausspruchs in der Kostenentscheidung. Zumindest muss aus der Entscheidung dann klar hervorgehen, dass nur die außergerichtlichen Kosten gemeint sein sollen. Das Gericht kann nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG auch anordnen, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Hat das Gericht keine Kostenentscheidung getroffen, so gilt hinsichtlich der Gerichtskosten § 23 Nr. 15 GNotKG. Danach haftet der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten kraft Gesetzes für die Gerichtskosten, wenn das Gericht nicht die Kosten einem anderen auferlegt hat. Soll eine Inanspruchnahme des Betroffenen nicht erfolgen, wird deshalb, wenn keine Kostenauferlegung auf die Verwaltungsbehörde erfolgt, auszusprechen sein, dass keine Gerichtskosten erhoben werden.

[24] LG Mainz AGS 2015, 391.
[25] Bumiller/Harders, FamFG, 12 Aufl., § 80 Rn 2; i.E. Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, 5. Aufl., § 80 Rn 1.

2. Unterbringungssachen

Gem. § 337 Abs. 1 FamFG können die Auslagen des Betroffenen in Unterbringungssachen nach § 312 Nr. 1 bis 3 FamFG ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegt werden, wenn die Maßnahme

abgelehnt oder
als ungerechtfertigt aufgehoben oder
eingeschränkt oder
das Verfahren ohne eine Entscheidung über die Maßnahme beendet wird.

Handelt es sich um eine Unterbringung nach Landesrecht (§ 312 Nr. 4 FamFG), gilt § 337 Abs. 2 FamFG. Danach können die Auslagen des Betroffenen der Körperschaft, der die Verwaltungsbehörde angehört, auferlegt werden, wenn für die Verwaltungsbehörde ein begründeter Anlass für die Antragstellung nicht vorgelegen hat. Für eine solche Anordnung ist deshalb kein Raum, wenn dem Antrag der Verwaltungsbehörde entsprochen wird.[26] Im Rahmen der Prüfung nach § 337 Abs. 2 FamFG ist es nicht erforderlich, Beweiserhebungen nachzuholen, welche für eine Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung selbst unerlässlich gewesen wären, was insbesondere bei einer Erledigung der Hauptsache von Bedeutung ist.[27] In diesen Fällen kommt eine Kostenauferlegung nur in Betracht, wenn sich die getroffene Maßnahme nach dem Stand des Verfahrens im Zeitpunkt seiner Erledigung als nicht gerechtfertigt erweist.[28]

Die Kostentragung für die Unterbringungskosten ergibt sich aus den jeweiligen Landesgesetzen.

Über die Tatbestände des § 337 FamFG hinaus ist eine Kostenauferlegung auf die Staatskasse ausgeschlossen.

Hinsichtlich des Umfangs der Kostenentscheidung ist zu beachten:

Nach § 337 FamFG können nur die außergerichtlichen Kosten, nicht aber die Gerichtskosten der Staatskasse bzw. Verwaltungsbehörde auferlegt werden. Hierzu gehören die Kosten für eine anwaltliche Vertretung oder Reisekosten des Beteiligten.

Das ist insoweit problematisch, als dass nach § 80 S. 1 FamFG zu den Kosten auch die Gerichtskosten zählen und die Kostenentscheidung diese daher stets mitumfasst,[29] ohne dass es, anders als im FGG, eines ausdrücklichen Ausspruchs mehr bedarf. Das Gericht wird deshalb in seiner Kostenentscheidung ausdrücklich auszusprechen haben, dass die "außergerichtlichen" Kosten der Verwaltungsbehörde auferlegt werden. Hilfsweise wird man aus den Entscheidungsgründen, wenn dort lediglich auf § 337 Abs. 2 FamFG verwiesen wird, entnehmen können, das nur außergerichtliche Kosten erfasst sein sollen. Wird in der Kostenentscheidung ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörde die "Kosten des Verfahrens" trägt, sind wegen § 80 S. 1 FamFG auch die Gerichtskosten erfasst.

Anders aber, wenn es ausdrücklich heißt:

Zitat

"Die Verwaltungsbehörde trägt die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen."

Da in diesen Fällen wohl auch keine Gerichtskosten erhoben werden sollen, empfiehlt es sich daher, in der Kostenentscheidung zugleich nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG auszusprechen, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden:

Zitat

"Die Verwaltungsbehörde trägt die außergerichtlichen Auslagen des Betroffenen. Gerichtskosten werden nicht erhoben."

Hinsichtlich der Gerichtskosten, zu denen wegen Nr. 31015 GNotKG-KostVerz. auch die an den Verfahrenspfleger geleisteten Zahlungen gehören, haftet der Betroffene im Falle der Anordnung...

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