Der Anwalt kann neben den Gebühren die in Teil 7 VV vorgesehenen Auslagen geltend machen. Das gilt insbesondere für die Postpauschale Nr. 7002 VV, die in jeder Angelegenheit und jedem Rechtszug gesondert anfällt.

Daneben kommen insbesondere Reisekosten nach Nrn. 7003–7006 VV in Betracht. Sie können z.B. für die Fahrt zu Gerichtsterminen oder Besprechungen mit dem Mandanten angesetzt werden. Eine Geschäftsreise, für die Reisekosten geltend gemacht werden können, liegt nach Vorbem. 7 Abs. 2 VV allerdings nur vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.

Dient eine Reise mehreren Geschäften, sind die entstandenen Auslagen nach Nrn. 7003–7006 VV nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären (Vorbem. 7 Abs. 3 VV), z.B. wenn der Anwalt in ein Krankenhaus fährt und dort wegen mehrerer Betroffener an einem oder verschiedenen Anhörungsterminen teilnimmt.

War der Anwalt gerichtlich beigeordnet, ist § 78 Abs. 3 FamFG zu beachten.

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