Es findet das GNotKG Anwendung, da es sich um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt (§ 1 Abs. 1 GNotKG).

Unterbringungssachen sind gebührenfrei, was daraus folgt, dass ein entsprechender Gebührentatbestand im GNotKG-KostVerz. fehlt. Eine analoge Anwendung anderer Regelungen kommt wegen des Analogieverbots (§ 1 Abs. 1 GNotKG) nicht in Betracht. Das gilt auch für die einstweiligen Anordnungsverfahren nach §§ 331, 332 FamFG und auch für Eilverfahren in den Fällen des § 1906 Abs. 5, § 1906a Abs. 4 BGB.

Auslagen sind jedoch nach Nrn. 31000 ff. GNotKG-KostVerz. zu erheben, jedoch können von dem Betroffenen wegen § 26 Abs. 3 GNotKG nur die an den Verfahrenspfleger gezahlten Beträge (Nr. 31015 GNotKG-KostVerz.) eingezogen werden.

Nach § 1836c BGB hat der Fürsorgebedürftige einzusetzen:

sein Einkommen nach Maßgabe des § 87 SGB XII und
sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII.

Zu beachten sind auch die zu § 82 und § 90 SGB XII erlassenen Durchführungsverordnungen, nicht aber andere sozialrechtliche Normen. Die maßgebliche Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 85 Abs. 1 SGB XII, sie berechnet sich aus:

einem Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII,
den Kosten der Unterkunft, soweit die Aufwendungen hierfür den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang nicht übersteigen.

Der zweifache Satz der Regelbedarfstufe 1 nach der Anlage 1 zu § 28 SGB XII beträgt seit dem 1.1.2021 892 EUR. Hat der Fürsorgebedürftige andere Personen zu unterhalten, ist ein auf volle EUR aufzurundender Familienzuschlag von 70 v.H. des Regelsatzes zu berücksichtigen. Das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen ist bei dem Kosteneinzug angemessen zu berücksichtigen (§ 87 Abs. 1 SGB XII).

Einzusetzen ist das verwertbare Vermögen des Fürsorgebedürftigen (§ 1836c BGB und § 90 Abs. 1 SGB XII). Zu beachten ist auch die zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII erlassene Durchführungsverordnung. Nach § 90 Abs. 2 SGB XII brauchen u.a. nicht verwertet zu werden: kleinerer Barbeträge (nach § 1 Abs. 1 Nr. 1b VO: 5.000 EUR) oder sonstige Geldwerte sowie ein angemessenes Hausgrundstück, das von dem Fürsorgebedürftigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll.

Die Nichtbeachtung des § 1836c BGB kann im Erinnerungsverfahren (§ 81 GNotKG) gerügt werden. Am Kostenansatz- und Erinnerungsverfahren ist der Verfahrenspfleger nicht beteiligt.

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