Für das Verfahren entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 6300 VV, die ihrem Wortlaut nach in den Verfahren nach §§ 415, 312, 157 Nr. 6 und 7 FamFG anfällt. Abzugrenzen ist diese Gebühr von der Verfahrensgebühr nach Nr. 6302 VV, die für die Verlängerung oder Aufhebung einer solchen Maßnahme anfällt.

Für die Entstehung der Verfahrensgebühr ist daher zu unterscheiden zwischen:

dem Verfahren wegen der erstmaligen Anordnung der Maßnahme (Nr. 6300 VV), und hier wiederum zwischen Eil- und Hauptsacheverfahren,
den Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren (Nr. 6300 VV),
den Verfahren auf Verlängerung oder Aufhebung der Maßnahme (Nr. 6302 VV).

Es handelt sich dabei stets um gesonderte Angelegenheiten, die gesonderte Gebühren und Auslagen (z.B. nach Nr. 7002 VV) auslösen; wegen der Verlängerungs- und Aufhebungsverfahren s. ausf. unter I. Nr. 3.

Die Gebühr Nr. 6300 VV entsteht nach Vorbem. 6 Abs. 2 VV für das Betreiben des Geschäfts, einschließlich der Information, sodass die Gebühr bereits mit deren Entgegennahme verdient wird. Ebenso lassen Besprechungen mit dem Auftraggeber oder Dritten die Gebühr bereits entstehen.[6] Der Ausgang des Verfahrens ist hingegen unerheblich, auch ist eine ausdrückliche Reduzierung wegen der vorzeitigen Auftragsbeendigung nicht vorgesehen, weil der infolge der zeitigen Beendigung geringere Arbeitsaufwand hinreichend bei der Bestimmung der Gebührenhöhe nach § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen ist. Der Anwalt muss deshalb auch nicht nach außen in Erscheinung getreten sein oder gar Sachanträge oder Sachvortrag bei Gericht eingereicht haben.

Die Verfahrensgebühr entsteht für jede Angelegenheit gesondert. Hierzu zählen insbesondere die Verfahren wegen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung (§§ 331, 427 FamFG), die wegen § 17 Nr. 4 Buchst. b RVG gegenüber dem Hauptsacheverfahren stets eine gesonderte Angelegenheit darstellen (s. ausf. unten I. Nr. 5).[7] Ebenso fällt die Gebühr Nr. 6300 VV für jedes Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren gesondert an (s. ausf. unten I. Nr. 4), was durch die Anm. zu Nr. 6300 VV ausdrücklich klargestellt wird. Hinsichtlich der Gebührenhöhe ist der konkrete Gebührenbetrag für jede dieser Angelegenheit gesondert nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen.

War der Anwalt sowohl wegen der Genehmigung einer Unterbringung als auch wegen freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 1906 Abs. 4 BGB tätig, so liegen verschiedene Angelegenheiten vor und der Anwalt kann die Verfahrensgebühr Nr. 6300 VV jeweils gesondert fordern.[8]

Es handelt sich um eine Betragsrahmengebühr. Der Gebührenrahmen beträgt 44 bis 517 EUR (Mittelgebühr: 280,50 EUR). Die konkrete Gebührenhöhe ist nach § 14 Abs. 1 RVG zu bestimmen. Für den gerichtlich bestellten Anwalt ist eine Festgebühr von 224 EUR vorgesehen.

[6] AnwK-RVG/Thiel, a.a.O., VV 6300–6303 Rn 23.
[7] OLG München NJW-RR 2006, 391.
[8] BGH JurBüro 2013, 23.

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