1. Keine Besprechungsterminsgebühr
Die Entscheidung ist zutreffend. Einseitige Gespräche mit dem Richter reichen nicht aus, um die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV zu begründen. Das gilt auch dann, wenn beide Anwälte jeweils mit dem Richter sprechen.
2. Keine fiktive Terminsgebühr
Auch eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV kam hier nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei dem Berufungsverfahren um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann jedoch auch ohne Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr nicht erfüllt sind.
Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen
AGS 6/2021, S. 272
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen