1. Keine Besprechungsterminsgebühr

Die Entscheidung ist zutreffend. Einseitige Gespräche mit dem Richter reichen nicht aus, um die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV zu begründen. Das gilt auch dann, wenn beide Anwälte jeweils mit dem Richter sprechen.

2. Keine fiktive Terminsgebühr

Auch eine fiktive Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu Nr. 3202 VV kam hier nicht in Betracht. Zwar handelt es sich bei dem Berufungsverfahren um ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung. Die Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO kann jedoch auch ohne Zustimmung der Parteien ohne mündliche Verhandlung ergehen, sodass die tatbestandlichen Voraussetzungen der fiktiven Terminsgebühr nicht erfüllt sind.

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Neunkirchen

AGS 6/2021, S. 272

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