Der antragstellende Rechtsanwalt beantragt die Zahlung seiner Vergütung aus der Landeskasse. Angemeldet hat er dabei für das Berufungsverfahren auch eine 1,2-Terminsgebühr (Nr. 3202 VV). Diese hat er damit begründet, dass das OLG auf die Berufung hin einen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO erlassen und auf die offensichtliche Unbegründetheit der Berufung hingewiesen habe. Abgesehen davon hätten mehrere Telefonate zwischen den Anwälten und dem Berichterstatter stattgefunden. Der Rechtspfleger hat die Terminsgebühr abgesetzt. Die hiergegen erhobene Erinnerung hatte keinen Erfolg.

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