Tatsächlich belief sich der Gegenstandswert auf 7.500,00 EUR. Dennoch war der Wert lediglich auf 6.250,00 EUR festzusetzen. Das Verfahren nach § 33 RVG ist im Gegensatz zu dem Wertfestsetzungsverfahren nach § 63 GKG, in dem Werte auch von Amts wegen festgesetzt und abgeändert werden können, ein Antragsverfahren. Das Beschwerdegericht ist deshalb gem. § 308 Abs. 1 ZPO an den Beschwerdeantrag gebunden (LAG Düsseldorf, Beschl. v. 25.11.2016 – 4 Ta 634/16; LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.9.2008 – 3 Ta 182/08). Daher ist es einem Beschwerdegericht im Verfahren nach § 33 RVG verwehrt, mehr zuzusprechen, als beantragt. Die Beschwerdeentscheidung muss sich vielmehr auf den Beschwerdeantrag oder bei nicht formuliertem Antrag auf das erkennbare Beschwerdeziel beschränken. Da hier mit der Beschwerde lediglich geltend gemacht worden war, der Wert sei auf 6.250,00 EUR festzusetzen, konnte das LAG über diesen Antrag nicht hinausgehen.

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