1. Berechnung des Beschwerde- und des Gegenstandswertes

Leider hat der BGH bei der Berechnung des Beschwerde- und des Gegenstandswertes nur auf die Vorschriften im Gesetz verwiesen und nicht genau gesagt, wie er für den Feststellungsantrag auf die Stufe bis 6.000,00 EUR kommt. Die Bewertung des Zahlungsbetrages von 3.596,32 EUR liegt hingegen auf der Hand.

Offensichtlich geht er davon aus, dass Verbraucher, Banken, Anwälte und Rechtsschutzversicherer wissen, was "streitgegenständlich" heißt und bedeutet.

Ganz eindeutig ist, dass das eingezahlte Sparguthaben keine Rolle beim Streitwert spielt. Schließlich steht der in den vielen Jahren eingezahlte Betrag von über 100.000,00 EUR nicht im Streit. Bei einer Kündigung oder dem Fortbestehen des Vertrages macht die Bank dem Verbraucher diesen Betrag nicht streitig.

Was ist mit den monatlichen Einzahlungen von 255,65 EUR?

Auch diese spielen für die Wertberechnung beim BGH keine Rolle. Hätte der BGH diese monatlichen Einzahlungen berücksichtigt, käme die Streitwertstufe von bis 6.000,00 EUR nicht zustande (255,65 EUR x 3,5 Jahre = 10.737,30 EUR, abzüglich 20 % = 8.589,84 EUR). Das ist auch verständlich. Denn gleichgültig, ob die Klägerin die 255,65 EUR monatlich einzahlt oder für sich "behält" (z.B. auf einen anderen Vertrag einzahlt), sie sind nicht streitig.

Was bleibt denn übrig für die Berechnung des Beschwerde- und Gegenstandswertes?

Hier muss ich dem BGH recht geben, es ist doch so einfach, wenn man z.B. aus dem Wort "Streitwert" das Wort "Streit" unterstreicht.

Die Bank möchte die Zinsen (nun ja, diese sind derzeit nicht so hoch) und insbesondere die sehr hohen jährlichen Prämienzahlungen nicht mehr erbringen. Die Klägerin hingegen möchte sich gerade diese Zinsen und insbesondere die für heutige Verhältnisse sehr hohen Prämiengutschriften weiter sichern. Im Streit stehen daher alleine die Zinsen und die Prämienzahlungen.

Für 2013 betrug die Gesamtgutschrift von Zinsen und Prämien insgesamt 1.825,13 EUR. Die Prämien der Jahre danach sind nach den Urteilsgründen des OLG Dresden ähnlich ausgefallen. Bei Anwendung der §§ 3, 9 ZPO nach dem BGH ergibt sich folgende Berechnung: Zins- und Prämiengutschrift von 1.825,13 EUR x 3,5 Jahre = 6.387,98 EUR. Abzüglich des Feststellungsabschlags von 20 % errechnet sich ein Betrag von 5.110,36 EUR und somit die Beschwerde- und Gegenstandswertstufe von bis 6.000,00 EUR.

6.000,00 EUR. Zuzüglich des Zahlungsantrags von 3.596,32 EUR ergibt sich die Stufe von bis 10.000,00 EUR.

2. Zusammenfassung

Wie immer im Kostenrecht kommt es auf den Streit an. Weder die bereits angesparten Summen noch die monatlichen Ratenzahlungen spielen beim Beschwerde- und Gegenstandswert eine Rolle. Maßgebend bei der Feststellung des Fortbestehens von Prämiensparverträgen sind alleine die streitigen Zins- und Prämienzahlungen, die die eine Seite nicht mehr zahlen, die andere Seite aber sehr wohl gutgeschrieben haben wissen will (abzüglich des Feststellungsabschlags von üblicherweise 20 %).

Hans-Willi Scharder, Mönchengladbach

AGS 6/2021, S. 277 - 278

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