Der BGH verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Eine für Verbraucher erfreuliche Entscheidung.

Die Richter des BGH wiesen darauf hin, dass sich der Beschwerdewert einer Feststellungsklage auf Fortbestand eines Prämiensparvertrages nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag des streitgegenständlichen Sparvertrages nach §§ 3, 9 ZPO bemisst, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 %.

Dies bedeutet für den Feststellungsantrag eine Beschwerdesumme von bis zu 6.000,00 EUR und für den Zahlungsantrag von 3.596,32 EUR. Insgesamt liegt der Beschwerdewert in der Streitwertstufe von bis 10.000,00 EUR.

Auch für den Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren setzt der BGH diese Maßstäbe an und hat ihn auf bis 10.000,00 EUR festgesetzt.

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