1. Gesetzliche Regelung

a) Verfahrensgebühren

Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (s, Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte eine Verfahrensgebühr, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erster Instanz nach Nr. 3100 VV mit einem Gebührensatz von 1,3 anfällt, wenn der Rechtsanwalt eine oder mehrere der in Nr. 3101 Nr. 1 VV aufgeführten Tätigkeiten entfaltet hat. Vorliegend ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die volle Verfahrensgebühr für das Einreichen des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angefallen.

Soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden oder soweit beantragt wird, eine diesbezügliche Einigung zu Protokoll zu nehmen, erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 3101 Nr. 2 VV eine 0,8-Verfahrensgebühr (sog. Differenzverfahrensgebühr). In diesem Fall ist dann die Gebührenbegrenzung aus § 15 Abs. 3 RVG zu beachten, wonach an Verfahrensgebühren nicht mehr als eine 1,3-Gebühr nach der Summe der jeweiligen Einzelwerte anfallen kann.

b) Einigungsgebühr

Nach Abs. 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 1000 VV entsteht die Einigungsgebühr für die Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, mit einem Gebührensatz von 1,5. Ist über den Gegenstand ein anderes gerichtliches Verfahren als ein selbstständiges Beweisverfahren anhängig, fällt die Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV nur mit einem Gebührensatz von 1,0 an. Somit können beide Einigungsgebühren anfallen, wenn sich die Einigung sowohl über die rechtshängigen als auch über nicht rechtshängige Ansprüche erstreckt. Auch hier ist wiederum ein Gebührenabgleich nach § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen.

2. Mehrvergleich

Ob dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller die sog. Differenzverfahrensgebühr und die Einigungsgebühr für den Abschluss eines Mehrvergleichs angefallen ist, hängt somit davon ab, ob sich die Parteien in dem auf Vorschlag des Gerichts geschlossenen Vergleich in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch auf nicht anhängige Gegenstände geeinigt haben. Dies hat das OVG Berlin-Brandenburg verneint. Das hat das OVG damit begründet, bei Vergleichsvorschlägen des Gerichts entspreche es dem Regelfall, dass diese sich auf den konkreten Streitgegenstand des jeweils anhängigen Verfahrens beschränkten. Es sei zwar dabei nicht ausgeschlossen, dass auch nicht rechtshängige Streitgegenstände mitverglichen werden. Um dies annehmen zu können, bedürfe es jedoch entsprechender Umstände, denen sich diese Absicht entnehmen lasse. Daran fehlte es nach Auffassung des OVG hier.

Zwar könne die Formulierung des konkreten Vergleichsvorschlags im Schreiben des Vorsitzenden für sich genommen in dem Sinne verstanden werden, dass das vorgeschlagene Losverfahren sich auf eine endgültige Platzvergabe beziehe. Dies lasse jedoch unberücksichtigt, dass Gegenstand des Ausgangsverfahrens allein die vorläufige Schulaufnahme des Antragstellers zu 1 gewesen sei. Demgegenüber seien keine Umstände dafür ersichtlich, die es nahelegten anzunehmen, der Vergleichsvorschlag des VG habe sich auf einen darüberhinausgehenden, zudem nicht einmal rechtshängigen Streitgegenstand beziehen sollen.

Für ihre gegenteilige Annahme lassen die Antragsteller nach Auffassung des OVG außer Acht, dass der Vergleichsvorschlag des Gerichts ein konkretes Vorgehen hinsichtlich der Beendigung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens und der Kostenquote enthielt. Demgegenüber habe der Vorschlag keinerlei Regelung hinsichtlich des laufenden Widerspruchsverfahrens in Bezug auf die Art der Erledigung und die Kostentragung vorgesehen. Ferner habe der Vorsitzende des VG in seinem Vergleichsvorschlag Zweifel an der rechtmäßigen Vergabe der in mehreren Parallelverfahren streitigen Schulplätze u.a. damit begründet, bei drei Kindern bestehe ein von den hiesigen Antragstellern hinreichend glaubhaft gemachter Scheinanmeldeverdacht. Entsprechend dem Maßstab des § 123 Abs. 3 VwGO hätte deshalb im einstweiligen Rechtsschutzverfahren von einer Scheinanmeldung ausgegangen werden können. Für das Hauptsacheverfahren hätte es demgegenüber insoweit weiterer Ermittlungen bedurft.

Nach alledem kommt das OVG Berlin-Brandenburg zu dem Schluss, dass sich der Prüfungshorizont des Verwaltungsgerichts, der die Grundlage des Vergleichsvorschlags bildet, erkennbar allein auf das einstweilige Rechtsschutzverfahren beschränkt hat.

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