Der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten hatte gem. § 464b StPO die Festsetzung von Wahlverteidigergebühren i.H.v. insgesamt 2.085,27 EUR beantragt.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.1.2021 hat die Rechtspflegerin lediglich Kosten i.H.v. 1.556,31 EUR festgesetzt und den Antrag i.Ü. zurückgewiesen.

Der Verteidiger des ehemaligen Angeklagten hat mit am 2.2.2021 bei dem Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 2.2.2021 gegen den ihm am selben Tag zugestellten Beschl. v. 29.1.2021 sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit Beschl. v. 11.2.2021 hat die Rechtspflegerin dem Rechtsmittel des Verteidigers des ehemaligen Angeklagten gegen den Beschl. v. 2.2.2021 nicht abgeholfen und zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge