1. Die "Besprechungsterminsgebühr" nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV kann auch bei Telefonaten zwischen Richter und den Parteien entstehen, wenn Inhalt der Gespräche jeweils ein qualifiziertes auf die Erledigung des Verfahrens gerichtetes Gespräch ist.
  2. Ein hohes Maß an Vergleichbarkeit der Besprechung mit einem Gerichtstermin ist nicht erforderlich (Abkehr von Bayerische LSG – L 15 SF 63/15).
  3. Umfang und Intensität der Einigungsbemühungen können bei der Bemessung der Gebühr berücksichtigt werden.

Bayerisches LSG, Beschl. v. 19.2.2020 – L 12 SF 48/17 E

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