Zwischen den Beteiligten streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.

Streitig sind die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr sowie, ob und in welcher Höhe eine Terminsgebühr entstanden ist.

Der Beschwerdeführer vertrat den Kläger/Antragsteller sowohl im Hauptsacheverfahren mit dem Az.: S 16 AL 68/15 als auch in dem diesem Kostenverfahren zugrundeliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit dem Az.: S 16 AL 105/15 ER. Gegenstand der Verfahren war eine Abzweigung nach § 48 SGB I an das Jugendamt wegen Verletzung der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seinem Sohn.

Der Beschwerdeführer stellte als Bevollmächtigter des Klägers am 2.4.2015 in der Streitsache S 16 AL 105/15 ER Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage und begründete diesen mit knapp vier Seiten. Die Klage in der Hauptsache war am 23.2.2015 erhoben worden. Beide Verfahren waren im Wesentlichen identisch. Im Eilverfahren ergänzte der Beschwerdeführer seinen Vortrag zur Eilbedürftigkeit mit weiterem Schreiben v. 22.4.2015.

Das SG bewilligte dem Kläger im Verfahren S 16 AL 68/15 und mit Beschl. v. 26.5.2015 in der Streitsache S 16 AL 105/15 ER jeweils PKH ab Antragstellung und ordnete den Beschwerdeführer bei.

Mit Schreiben v. 27.5.2015 teilte das Gericht unter den Az.: S 16 AL 105/15 ER und S 16 AL 68/15 mit, es halte wie telefonisch besprochen, einen (im Folgenden ausformulierten) außergerichtlichen Vergleich für angezeigt. Nach weiterem kurzen Schriftwechsel wurden die Streitsachen S 16 AL 68/15 u. S 16 AL 105/15 ER für erledigt erklärt.

Für das Verfahren S 16 AL 68/15 wies das SG die beantragten außergerichtlichen Kosten (u.a. Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühr) i.H.v. insgesamt 1.037,68 EUR zur Zahlung an.

Mit Kostennote v. 22.10.2015 machte der Beschwerdeführer seine Vergütung in der Streitsache Az.: S 16 AL 105/15 ER wie folgt geltend:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 200,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 3106 VV 186,67 EUR
Einigungsgebühr, Nrn. 1000, 1006 VV 200,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 115,27 EUR
Gesamtbetrag 721,94 EUR

Zur Begründung verwies der Beschwerdeführer auf eine nach sozialgerichtlicher Rspr. übliche "Drittelgebühr" im einstweiligen Anordnungsverfahren.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG setzte die dem Beschwerdeführer zu erstattenden Gebühren auf 261,80 EUR fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:

 
Praxis-Beispiel
 
Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV 100,00 EUR
Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV 100,00 EUR
Post- und Telekommunikationspauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV 41,80 EUR
Gesamtbetrag 261,80 EUR

Abweichend von dem Kostenfestsetzungsantrag sei eine Verfahrens- und Einigungsgebühr lediglich in Höhe der doppelten Mindestgebühr gerechtfertigt. Die Erstattung einer Terminsgebühr wurde abgelehnt.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt. Eine Terminsgebühr sei festzusetzen, weil die telefonische Besprechung der Angelegenheit zwischen dem Rechtsanwalt und dem Richter eine solche Terminsgebühr auslöse. I.Ü. wäre im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Reduzierung der Gebühren um 1/3 üblich und in der sozialgerichtlichen Rspr. anerkannt, so dass die Absenkung der Gebühren nicht gerechtfertigt wäre.

Das SG hat die Erinnerung zurückgewiesen. Isoliert betrachtet würde dem Erinnerungsführer tatsächlich bei einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grds. eine um jeweils 1/3 gekürzte Verfahrens- und Einigungsgebühr zustehen. Vorliegend hätte sich das Sozialgericht bei den Streitverfahren S 16 AL 68/15 und S 16 AL 105/15 ER mit zwei im Wesentlichen identischen Verfahren zu beschäftigen gehabt. Damit sei der Gebührenansatz des Erinnerungsführers zu hoch veranschlagt und neu festzusetzen. Angemessen wegen der vorliegenden Synergieeffekte sei eine Verfahrens- und Einigungsgebühr i.H.v. jeweils 100,00 EUR anzusetzen.

Zudem stehe dem Erinnerungsführer keine Terminsgebühr zu. In Verfahren ohne obligatorische mündlicher Verhandlung, vor allem in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, könne eine sogenannte fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3 der Anm. zu Nr. 3106 VV von vorneherein nicht entstehen. Der prinzipielle Anknüpfungspunkt für die fiktive Terminsgebühr, dass der Anwalt gerade für das Unterbleiben eines Termins "belohnt" werden solle, gehe dort ins Leere, wo es grds. keine Termine gebe.

Gegen den Beschluss des SG hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben und auf das bisherige Vorbringen Bezug genommen. Zur Terminsgebühr wurde ergänzt, das SG übersehe, dass vorliegend keine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Nr. 3 VV geltend gemacht worden sei, sondern eine Terminsgebühr aufgrund der telefonischen Besprechung zwischen der beauftragten Richterin und dem Beschwerdeführer. Da das Gericht "wie telefonisch besprochen" einen V...

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