Im Falle einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrages nach § 180 Abs. 2 ZVG ist für die Wertfestsetzung das Interesse der Beschwerdeführerin am Aufschub wertbestimmend.

OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 7.1.2020 – 26 W 1/20

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