Den Beteiligten gehört als Erbengemeinschaft ein 92/1.000 Miteigentumsanteil an einem Grundstück.

Auf den Antrag des Antragstellers hat das AG Frankfurt die Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet.

Die Antragsgegnerin zu 1) und Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) hatte ein als "Beschwerde" bezeichnetes Rechtsmittel eingelegt und zugleich beantragt, das Verfahren einzustellen.

Das AG hat durch Beschluss den Antrag auf einstweilige Einstellung des Verfahrens nach § 180 Abs. 2 ZVG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss des AG hat die Beschwerdeführerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt, die durch Beschluss des LG zurückgewiesen wurde.

Mit dem angegriffenen Beschluss hat das LG den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin "sofortige Beschwerde" eingelegt.

Das LG hat der Streitwertbeschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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