Die Gegenvorstellung ist begründet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist auf die Wertstufe bis 30.000,00 EUR festzusetzen.

1. Der Wert eines Rechtsstreits über die Wirksamkeit eines Prozessvergleichs bestimmt sich grds. nicht nach dem Wert des Vergleichs, sondern nach dem Wert der ursprünglich gestellten Anträge (BGH, Beschl. v. 19.9.2012 – V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn 5 [= AGS 2012, 570]; v. 8.2.2007 – V ZR 160/06, juris Rn 4). Etwas anderes gilt nur, wenn die Anfechtung des Vergleichs den Rechtsstreit nicht auf den ursprünglichen Streitstand zurückführt, sondern einen bereits erzielten Teilerfolg bestehen lässt. Dann kommt es auf das noch verbleibende Interesse an (BGH, Beschl. v. 19.9.2012, a.a.O.; vgl. BGH, Beschl. v. 8.2.2007, a.a.O., Rn 4 f.).

2. Die Beklagte hat mit dem Vergleich hinsichtlich der Zahlung des Klägers i.H.v. 8.000,00 EUR einen Teilerfolg erzielt, den sie mit der Anfechtung des Vergleichs nicht in Frage stellen will. Ziel ihrer Anfechtung ist es, einen darüber hinausgehenden Betrag von 28.536,32 EUR zu erlangen, nachdem sie im Berufungsverfahren ihren Gesamtanspruch gegen den Kläger zuletzt mit 36.536,32 EUR beziffert hat.

AGS 6/2020, S. 284 - 285

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