Die Kosten der Gerichtsvollzieher berechnen sich nach dem GvKostG, zu dem Durchführungsbestimmungen (DB-GvKostG) ergangen sind. Die Kosten werden durch den Gerichtsvollzieher angesetzt, der den erteilten Auftrag durchgeführt hat (§ 5 Abs. 1 S. 1 GvKostG). Es handelt sich um einen Justizverwaltungsakt, der im Verwaltungswege berichtigt werden kann, solange noch nicht gerichtlich über den Kostenansatz entschieden wurde (§ 5 Abs. 1 S. 2 GvKostG).

Gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers kann Erinnerung eingelegt werden (§ 5 Abs. 2 S. 1 GVKostG). Über die Erinnerung entscheidet das AG, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, oder das Vollstreckungsgericht, wenn dieses nach § 766 Abs. 2 ZPO zuständig ist. Der Gerichtsvollzieher besitzt ein Abhilferecht (Nr. 4 Abs. 1 DB-GvKostG), jedoch kann er der Erinnerung nur in vollem Umfang abhelfen. Will er nur teilweise abhelfen oder hält er die Erinnerung insgesamt für unbegründet, hat er sie dem Bezirksrevisor vorzulegen (Nr. 4 Abs. 2 S. 1 DB-GvKostG). Der Bezirksrevisor kann den Gerichtsvollzieher im Verwaltungswege anordnen, den Kostenansatz zu berichtigen. Hält er die Erinnerung für hingegen unbegründet, veranlasst er die Vorlage an das zuständige Gericht, welches über die Erinnerung entscheidet.

Gegen die Erinnerungsentscheidung findet die Beschwerde statt, wenn der Beschwerdewert 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 1 GKG). Dem AG steht dabei ein Abhilferecht zu. Da das LG über die Beschwerde entscheidet, findet die weitere Beschwerde zum OLG statt (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 S. 1 GKG).

Für das Verfahren verweist § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG auf § 66 Abs. 2 bis 8 GKG. Erinnerung und Beschwerde besitzen deshalb keine aufschiebende Wirkung, die aber auf Antrag oder von Amts wegen angeordnet werden kann (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 7 GKG).

Erinnerung und Beschwerde finden auch statt, wenn der Gerichtsvollzieher die Durchführung des Auftrags oder die Aufrechterhaltung einer Vollstreckungsmaßnahme von der Zahlung eines Vorschusses abhängig gemacht hat (§ 5 Abs. 3 GvKostG). Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 2 GvKostG, der wiederum auf § 66 Abs. 2 bis 8 GKG verweist.

Sind die Gerichtsvollzieherkosten hingegen nach § 13 Abs. 3 GvKostG als Gerichtskosten angesetzt (vgl. z.B. Nr. 9013 GKG-KostVerz.), weil das Gericht einen Auftrag erteilt hat, kann der Kostenschuldner des gerichtlichen Verfahrens hingegen nur mit der Erinnerung nach den Gerichtskostengesetzen gegen den gerichtlichen Kostenansatz vorgehen. Dort ist dann die rechtmäßige Höhe der Gerichtsvollzieherkosten zu prüfen.

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