1. Der Vergütungsanspruch des im Wege der Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gem. § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den Verfahrenskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist.
  2. Die Erstattung der für einen Mehrvergleich angefallenen Anwaltsgebühren aus der Staatskasse erfordert eine Bewilligung beziehungsweise Erstreckung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Gegenstand des Mehrvergleichs.
  3. Ein für ein bestimmtes Rechtsbegehren gestellter Verfahrenskostenhilfeantrag erstreckt sich grundsätzlich nicht auf alle weiteren, später gestellten Anträge in derselben Sache oder zusammenhängenden Sachen. Hat sich jedoch an der Bedürftigkeit des Beteiligten offenkundig nichts geändert, kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass auch konkludent für die Erweiterung eines Antrages oder einen Mehrvergleich Verfahrenskostenhilfe in Anspruch genommen werden soll, wenn bislang noch nicht über die beantragte Verfahrenskostenhilfe entschieden wurde.

OLG Koblenz, Beschl. v. 16.12.2019 – 13 WF 1035/19

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