1. Erhält der Gerichtsvollzieher den Auftrag, gem. § 802a Abs. 2 S. 2 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO im Wege der Zwangsvollstreckung tätig zu werden, dann beinhaltet das jedenfalls dann zugleich den Auftrag zum Versuch der gütlichen Einigung, wenn der Gläubiger dies in seiner Beauftragung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.
  2. Bestimmt der Gerichtsvollzieher Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und fordert er den Schuldner in demselben Schreiben nicht nur zur Vollzahlung binnen zwei Wochen auf, § 802f Abs. 1 ZPO, sondern bietet er ihm die Möglichkeit an, einen Zahlungsaufschub zu gewähren oder in Raten zu zahlen, dann fällt die Gebühr nach Nr. 208 GvKostG-KostVerz. an.
  3. Dabei ist es gleichgültig, ob der Gerichtsvollzieher den Schuldner aufsucht oder schriftlich kontaktiert. Der Gebührentatbestand enthält eine pauschale Abgeltung seiner Bemühungen.

OLG Köln, Beschl. v. 11.10.2019 – 17 W 89/19

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