1. Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag auszugehen sei, die Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt war und hierüber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden worden ist (vgl. BAG 30.4.2014 – 10 AZB 13/14, Rn 17, NZA-RR 2014, 382).
  2. Ist hingegen Prozesskostenhilfe gewährt worden und danach der Mehrvergleich geschlossen worden, bedarf es vor Abschluss des Rechtsstreits eines Antrags auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs. Der Antrag muss dann ausdrücklich gestellt werden, ein konkludenter Antrag ist nicht ausreichend (entgegen LAG Köln v. 28.10.2015 – 11 Ta 296/15).

LAG Hessen, Beschl. v. 16.9.2019 – 4 Ta 67/19

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge