1. Die Erklärung der Ehegatten im Termin zur Ehescheidung, dass sie sich "versöhnen wollen" und "die Angelegenheit gemeinsam klären wollen", beinhaltet noch keine Aussöhnung i.S.d. Nr. 1001 VV. Der Wille zur Aussöhnung allein genügt nicht; die Gebühr fällt erst an, wenn es tatsächlich zur Aussöhnung gekommen ist.
  2. Die erforderliche Mitwirkung des Anwalts an der Aussöhnung ist von diesem darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, wobei an die Darlegung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen und letztendlich nahezu jede, auf die Aussöhnung zielende Tätigkeit eines Rechtsanwaltes ausreicht, die ursächlich für die Versöhnung der Ehegatten ist.

OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.8.2018 – 11 WF 144/18

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