Die gem. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 ff. ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte und auch i.Ü. unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst teilweise Erfolg.

Die Festsetzung durch die Rechtspflegerin ist rechtsfehlerhaft erfolgt, soweit sie eine 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV als erstattungsfähig angesehen hat. Angefallen und zu erstatten ist lediglich eine 0,5-Terminsgebühr gem. Nr. 3105 VV i.H.v. 177,00 EUR, insgesamt mithin nur 657,20 EUR.

1. Gem. Nr. 3105 Abs. 2 VV fällt eine Terminsgebühr i.H.v. 0,5 auch dann an, wenn eine Entscheidung gem. § 331 Abs. 3 ZPO ergeht, d.h. ein Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren ohne mündliche Verhandlung, weil der Beklagte seine Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt hat.

2. Der Fall, dass das Gericht nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil diesen ohne mündliche Verhandlung gem. § 341 als unzulässig verwirft, ist gebührenrechtlich nicht geregelt. Das Entstehen einer 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV kommt in Betracht, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne eine solche entschieden wird. Für die vorliegende Fallkonstellation, nämlich dass der Einspruch gegen das Versäumnisurteil unzulässig ist, sieht das Gesetz aber ausdrücklich in § 341 Abs. 2 ZPO die Möglichkeit vor, dass das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Dies hat zur Konsequenz, dass Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht einschlägig ist, sodass es bei der Terminsgebühr i.H.v. 0,5 gem. Nr. 3105 VV zu verbleiben hat (OLG Koblenz JurBüro 2011, 590 [= AGS 2011, 482]; LG Berlin RVGreport 2006, 347; AG Ansbach AGS 2006, 544; Hartmann, KostG, 48. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 16; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 341 Rn 14; Onderka/N. Schneider, in: N. Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 54; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 3104 VV Rn 21).

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