Nach einem Verkehrsunfall hatte der Arbeitgeber des Klägers eine Anwaltskanzlei mit der Regulierung des durch den Verkehrsunfall entstandenen Sachschadens beauftragt. Parallel hierzu hatte der Arbeitnehmer, der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs war, dieselbe Anwaltskanzlei beauftragt, seinen Personenschaden zu regulieren. Nach Abschluss der Schadensregulierung bei voller Einstandspflicht des Haftpflichtversicherers rechnete der Anwalt seine Vergütung gegenüber dem Arbeitgeber für die Regulierung des Sachschadens und gegenüber dem Arbeitnehmer für die Regulierung des Personenschadens gesondert ab und meldete diese Kosten jeweils als Schadenersatz bei dem Versicherer an.

Der Versicherer war der Auffassung, es liege nur eine einzige Angelegenheit vor, sodass er lediglich verpflichtet sei, die einfachen Gebühren aus dem Gesamtwert zu ersetzen. Die daraufhin erhobene Klage des Arbeitnehmers auf Ersatz seiner Anwaltskosten hatte Erfolg.

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