Die Entscheidung des BGH ist richtig. Sie ist im Kontext mit bereits zwei zu dieser Thematik ergangenen BGH-Entscheidungen zu sehen und führt zu einer Klarstellung:

In seinen Entscheidungen v. 14.1.2010 und 20.12.2005[1] entschied der BGH bereits darüber, dass die Kosten eines Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO erstattungsfähig und damit festsetzungsfähig sind. Davon ist auszugehen, wenn der Prozess gegen den Drittschuldner nicht von vornherein aussichtslos gewesen ist. Denn bei solchen Kosten handelt es sich um solche, die durch eine Vollstreckungsmaßnahme aufgrund des sog. Veranlassungsprinzips angefallen sind. Daher hat der Schuldner diese zu tragen, weil er den titulierten Anspruch des Gläubigers nicht erfüllt und hierdurch dessen Drittschuldnerklage ausgelöst hat.

Die jetzige Entscheidung beschäftigt sich mit der Frage, ob die dem Gläubiger im Drittschuldnerprozess entstandenen Kosten erst nach einem erfolglosen Vollstreckungsversuch gegen den Drittschuldner im Verhältnis zum Schuldner festsetzungsfähig sind. Dies haben die Richter zu Recht verneint.

Dies führt künftig dazu, dass es vor einer Festsetzung der notwendigen Kosten eines gewonnen Drittschuldnerprozesses, nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger zunächst noch zusätzliche, weitere Kosten auslösende (Vollstreckungs-)Maßnahmen gegen den Drittschuldner ergreifen muss. Eine solche "Vollstreckung (gegenüber dem Drittschuldner) innerhalb der Vollstreckung (gegenüber dem Schuldner)" widerspricht nämlich dem Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO. Denn danach soll dem Gläubiger ja gerade ein rasches und einfaches Verfahren zur Durchsetzung seines Anspruchs zur Verfügung stehen.

Zwar hat der BGH in seinen beiden Entscheidungen[2] ausgeführt, dass der Schuldner die Kosten des Drittschuldnerprozesses – neben weiteren Voraussetzungen – nur dann zu tragen hat, wenn sie beim Drittschuldner nicht beigetrieben werden können. In diesem Sinne "nicht beigetrieben" werden können die Kosten bereits dann, wenn der Drittschuldner – sofern ihm gegenüber grds. ein Erstattungsanspruch des Gläubigers besteht – nicht freiwillig leistet. Zur Feststellung dieses Erfordernisses bedarf es daher keiner Vollstreckungsmaßnahme.

Peter Mock

AGS 6/2019, S. 297 - 299

[1] BGH AGS 2010, 101; BGH AGS 2006, 458.
[2] BGH AGS 2010, 101; BGH AGS 2006, 458.

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