Bemerkenswert ist die Kostenentscheidung, wonach gem. § 21 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Gerichtskosten zu erheben sein sollen. Das Gericht hat offenbar gar nicht bemerkt, dass gar keine Gerichtskosten angefallen sind, da nach Nr. 1812 KostVerz. eine Gebühr im Beschwerdeverfahren nur erhoben wird, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird.

Norbert Schneider

AGS 6/2019, S. 296 - 297

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