Das – durch das Jugendamt vertretene – Land (im weiteren: der Antragsteller) hatte mit parallelen, jeweils am selben Tag, dem 17.9.2010, beim AG eingegangenen Anträgen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren auf die durch Leistungen nach dem UVG übergegangenen bzw. künftig übergehenden Unterhaltsansprüche seiner beiden Zwillingstöchter in Anspruch genommen und jeweils eine Titulierung ab 1.10.2010 von 100 % des Mindestunterhaltes der zweiten Altersstufe nach § 1612a BGB abzüglich des Erst- bzw. Zweitkindergeldes sowie eines Rückstandes für die Zeit v. 1.9. bis 30.9.2010 in Höhe von 1.440,00 EUR beantragt. Das FamG hat diese Anträge getrennt behandelt und ihnen stattgegeben. Dagegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt.

Das OLG hat zur Sache entschieden und angeordnet, dass die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung zum Teil nicht zu erheben sind.

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