Der Kläger begehrt Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall. Der Kaskoversicherer erstattete den Fahrzeugschaden von 5.328,00 EUR unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 150,00 EUR. Mit der Klage hat der Kläger den Restbetrag von 150,00 EUR, Nutzungsausfall in Höhe von 650,00 EUR, pauschale Unkosten von 25,00 EUR, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten, die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung sowie ein Schmerzensgeld von 200,00 EUR begehrt. Das AG hat der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der zuerkannte Betrag von 671,04 EUR setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: 150,00 EUR Selbstbeteiligung, 325,00 EUR Nutzungsausfall, 12,50 EUR anteilige Unkostenpauschale, 100,00 EUR Schmerzensgeld sowie 83,54 EUR anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das LG die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600,00 EUR nicht, denn die noch im Streit befindlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten seien als Nebenforderungen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge