Das Gericht hat sich hier mit der Frage der Notwendigkeit der Ablichtungen als Anlagen zu Streitverkündungsschriftsätzen befasst und dabei übersehen, dass die Kosten der Streitverkündung gar nicht zu den Kosten des Rechtsstreits zählen, weil sie nicht im Verhältnis der Prozessparteien zueinander entstehen, sondern durch die Streitverkündung lediglich eine Bindungswirkung zu einem am Rechtsstreit bislang nicht beteiligten Dritten herbeigeführt werden soll.[1] Daher sind Kopierkosten, die in Zusammenhang mit einer Streitverkündung anfallen, schon dem Grunde nach nicht erstattungsfähig, weil es sich nicht um Kosten des Rechtsstreits handelt.[2]
Soweit das Gericht im Übrigen Fotokopierkosten zugesprochen hat, ist die Berechnung zutreffend. Dass eine Vergütung erst gezahlt wird, wenn mehr als 100 Seiten Kopien gefertigt werden, führt nicht dazu, dass beim Überschreiten dieser Grenze auch die ersten 100 Seiten zu vergüten sind. Vielmehr beginnt die Vergütungspflicht auch dann erst ab der 101. Seite.[3]
Norbert Schneider
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