Wenn die Kindesmutter einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft zur Wahrung ihrer eigenen Rechte auf Seiten des Kindes beitritt, ist die Rechtsverfolgung regelmäßig nicht mutwillig i.S.d. für Altverfahren noch anwendbaren Vorschrift des § 114 S. 1 ZPO, auch wenn sie keine weiteren Beiträge zur Prozessförderung leisten kann.

BGH, Beschl. v. 2.6.2010 – XII ZB 60/09

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